(1) Die Bezeichnung der Gemeinden als Marktgemeinde und Stadtgemeinde und die Gemeindegrenzen bestimmen sich nach dem Stand der Gemeinden am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Künftige Gebietsänderungen der Städte mit eigenem Statut können nur aufgrund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in jeder betroffenen Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung erfolgen. Abweichend davon gelten für Grenzänderungen von Städten mit eigenem Statut die diesbezüglichen Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, ausgenommen des § 12 Abs. 2, sinngemäß. Für künftige Gebietsänderungen der übrigen Gemeinden gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973.
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