LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Mutterschutz-Landesgesetz§ 1b

§ 1bMaßnahmen bei Gefährdung

In Kraft seit 01. Januar 2015
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(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht zumutbar, so ist die Bedienstete auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Bedienstete von der Arbeit freizustellen.

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