1. Abschnitt
Gemeindesanitätsdienst
§ 1
Organisation
(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, daß die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.
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