1. Abschnitt
Gemeindesanitätsdienst
§ 1
Organisation
(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, daß die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise