LandesrechtKärntenLandesesetzeStaatsgrenze zu Slowenien

Staatsgrenze zu Slowenien

In Kraft seit 31. Oktober 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beim Straßen-Grenzübergang Grablach wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr XIX/3 durch die Anlagen 14 (Grenzbeschreibung),

15 (Koordinatenverzeichnis) und

16 (Grenzplan im Maßstab 1:250)

bestimmt.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1 sind die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.

(3) Die Landesregierung hat die Nummer, unter der der im Abs. 2 bezeichnete Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 2 § 2

Der auf Grund der Bestimmungen des § 1 dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallene Gebietsteil wird der Stadtgemeinde Bleiburg zugewiesen.

§ 3 § 3

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Kraft.