(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit diese nicht nach diesem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung von einem anderen Organ zu besorgen sind. Jedenfalls beschließt das Kuratorium über:
a) die Neuaufnahme von Krediten,
b) die Begebung von Anleihen,
c) die Bildung von Rücklagen,
d) den jährlichen Rechnungsabschluss,
e) den jährlichen Geschäftsbericht,
f) die Geschäftsordnung,
g) die Richtlinien.
(2) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen sind nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen und nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung auf der Internetseite des Landeskulturfonds bekannt zu machen.
(3) Das Kuratorium hat den jährlichen Rechnungsabschluss bis zum 30. April des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres und den jährlichen Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres zu beschließen. Der Geschäftsbericht ist nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
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