Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
LKF-G · Landeskulturfonds, Gesetz
§ 15a § 15a
…§ 15a Verweisungen Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. …
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