(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderungsabwicklung, Vertragserrichtung, Verbücherung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien, zur Abklärung der Käufereigenschaften, zur Abklärung der Pächtereigenschaft oder zur Begründung des Pachtverhältnisses notwendig ist:
a) vom Förderwerber, Darlehensnehmer oder Sicherheitengeber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über familienrechtliche Merkmale, Identifikations- und Berufsdaten von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, sofern diese in einem solchen wirtschaftlichen Verhältnis stehen, dass dieses Verhältnis Auswirkungen auf das jeweilige Verfahren hat, Daten über Schulbildung und Beruf, bestehende Arbeitsverhältnisse, Einkommens-, Ausgabens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Kostenvoranschläge und Rechnungen zum Fördergegenstand, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgebliche Tatsachen, Grundbuchsdaten, Firmenbuchdaten, Rechnungsabschlussdaten, Daten über Gründungsverträge, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten und ausgezahlten Leistungen sowie deren Verwendung, Daten über sonstige aufrechte Darlehens- und Kreditverträge, Daten über Bankverbindungen, Daten über Versicherungsnachweise und Versicherungsinhalte, Daten über Übergabe-, Schenkungs- und Kaufverträge sowie zusätzlich vom Förderwerber oder Darlehensnehmer Daten über Art und Ausmaß der Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
b) vom Liegenschaftskäufer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen, Daten über land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverhältnisse,
c) vom Liegenschaftsverkäufer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen,
d) vom Bestandnehmer einer Liegenschaft des Fonds oder vom Bestandgeber einer vom Fonds in Bestand genommenen Liegenschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, Daten zum Pachtgegenstand,
e) von Gemeinden und Gemeindeverbänden: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der jeweiligen zeichnungsberechtigten Vertreter, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten und ausgezahlten Leistungen sowie deren Verwendung, Daten über Bankverbindungen,
f) vom Erwachsenenvertreter oder vom gesetzlichen Vertreter der Personen nach lit. a bis d: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Förderungs- und Vertragsabwicklung, Richtlinienkontrolle, Eigentumsübertragung, Eigentumserwerb, Vertragserrichtung, Auskunft in Steuerfragen oder Bestätigung der Förderungsabwicklung an
a) die Behörden des Bundes und die ordentlichen Gerichte,
b) Banken, Versicherungen, Makler und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
c) Notare und Rechtsanwälte und
d) die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol
übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Förderungen weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Rückverweise
LKF-G · Landeskulturfonds, Gesetz
§ 15 § 15
… 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung. (2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderungsabwicklung, Vertragserrichtung, Verbücherung…