(1) Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. Den Ansuchen sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Förderung und über die zu fördernde Maßnahme, anzuschließen.
(2) Soweit die beigebrachten Unterlagen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nicht ausreichen, hat die Geschäftsstelle die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
(3) Über jede Förderung hat der Fonds einen Fördervertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu enthalten:
a) die Darstellung der geförderten Maßnahme und deren Zweck;
b) das Ausmaß der Förderung;
c) die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
d) die Verpflichtungen des Förderungswerbers im Interesse der Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung;
e) bei Krediten Bestimmungen über die Rückzahlung und die Verzinsung;
f) nähere Bestimmungen über den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung der erhaltenen Leistung durch den Förderungswerber.
(4) Kredite sind grundsätzlich hypothekarisch im Rahmen der üblichen Belehnungsgrenzen oder auf sonstige geeignete Weise sicherzustellen.
(5) Bei der Weitergabe von Grundstücken oder Gebäuden kann der Fonds durch vertragliche, erforderlichenfalls ins Grundbuch einzutragende Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers die Erreichung der Zwecke der Förderung nach § 1 Abs. 1 sicherstellen. Hierfür kommen insbesondere Zustimmungsrechte des Fonds zur Weiterveräußerung innerhalb einer bestimmten, dem Erwerber zumutbaren Frist, Belastungsverbote sowie Vor- und Wiederkaufsrechte in Betracht.
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