§ 11 § 11
In Kraft seit 01. September 2015
Up-to-date
(1) Das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme und Prüfung der Ansuchen um Leistungen;
b) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und das Verfassen eines Protokolls darüber;
c) die Mitwirkung bei der Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;
d) die Unterstützung des Geschäftsführers nach dessen Weisungen;
e) die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Kuratoriums, des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers.
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