§ 7 § 7
In Kraft seit 24. Oktober 2001
Up-to-date
(1) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr ist vom Stadtsenat (Stadtrat, Gemeindevorstand) zu ernennen und abzuberufen.
(2) Die Berufsfeuerwehr ist dem Bürgermeister unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem Auftrag.
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