Den Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt wird. In Streitfällen entscheidet der Bürgermeister.
LFG 2001 · Landes-Feuerwehrgesetz 2001
§ 30 § 30
…13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach §…
§ 28 § 28
…§ 28 Entschädigung für Verdienstentgang Den Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die…
§ 23 § 23
…1 als Hilfsorgane der Gemeinde vorgesehen sind und durch die Entsendung von Feuerwehrkräften der Brandschutz des Betriebes nicht gefährdet ist. Die Kosten gemäß § 28 sind von der Gemeinde zu tragen, in der der Einsatz erfolgte. (2) Unter der gleichen Voraussetzung ist bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit von Bränden auf…
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