§ 19 § 19
In Kraft seit 20. August 2022
Up-to-date
(1) Die Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen Dienstbekleidung, das entsprechende Dienstgradabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.
(2) Dienstbekleidung oder Dienstabzeichen tragende Feuerwehrmitglieder genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.
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