(1) Der Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.
(2) Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Abs. 1 ergeben, zu tragen.
LFG 2001 · Landes-Feuerwehrgesetz 2001
§ 30 § 30
…§§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 7, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, §…
§ 11 § 11
…§ 11 Übernahme des Brandschutzes durch Betriebsfeuerwehren (1) Der Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben…
§ 6 § 6
…Gefahren abzuwenden. Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen, dagegen Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie gemäß § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde zur Mitwirkung bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 vorgesehen sind. (3) In…
§ 23 § 23
…sofern der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet ist. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie nach § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde vorgesehen sind und durch die Entsendung von Feuerwehrkräften der Brandschutz des Betriebes nicht gefährdet ist. Die Kosten gemäß…
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