Unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 können Förderungen insbesondere gewährt werden für Maßnahmen
a) zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,
b) zur Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,
c) zur Verbesserung der Agrar- und Betriebsstruktur,
d) zur Verbesserung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit,
e) zur Qualitätssicherung, Produktsicherheit und Hygiene,
f) zum Tier- und Umweltschutz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erhaltung der Vielfalt von Nutztierrassen und Kulturpflanzen,
g) zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der Alpen und
h) der forstlichen Förderung nach dem Forstgesetz 1975.
Rückverweise
LFFG · Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz
§ 15 § 15Aufhebung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes
…wegen zu löschen. (5) Für den Fall, dass Abs. 4 zweiter Satz nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.…