(1) Das Bäuerliche Siedlungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1970, in der Fassung LGBl.Nr. 20/1977, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 31/2015 und Nr. 2/2017, tritt am 1. Juni 2025 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens (Abs. 1) anhängige Verfahren nach dem Bäuerlichen Siedlungsgesetz hat die Landesregierung formlos einzustellen, wovon die Parteien zu verständigen sind.
(3) Mit dem Außerkrafttreten (Abs. 1) erlöschen Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gemäß § 6 und Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte gemäß § 9 Abs. 6 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes und Mitteilungen gemäß § 5 Abs. 2 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes sind gegenstandslos.
(4) Die Landesregierung hat dem Grundbuchsgericht die jeweiligen Umstände gemäß Abs. 3 mitzuteilen. Aufgrund einer solchen Mitteilung hat das Grundbuchsgericht grundbücherliche Eintragungen gemäß § 5 Abs. 2, § 6 und § 9 Abs. 6 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes von Amts wegen zu löschen.
(5) Für den Fall, dass Abs. 4 zweiter Satz nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
Rückverweise
LFFG · Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz
§ 15 § 15Aufhebung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes
…wegen zu löschen. (5) Für den Fall, dass Abs. 4 zweiter Satz nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.…