§ 5
In Kraft seit 01. Oktober 2004
Up-to-date
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von
a) Geldleistungen und
b) Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger wie der Europäischen Union oder dem Bund verbunden sind, werden gemeinsam finanziert (Kofinanzierung). Im Übrigen erfolgt die Finanzierung ausschließlich durch das Land.
Rückverweise
LFFG · Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz
§ 15 § 15Aufhebung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes
…wegen zu löschen. (5) Für den Fall, dass Abs. 4 zweiter Satz nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.…