(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Land- und Forstwirtschaft so zu fördern, dass sie unter Wahrung der bodenständigen Lebensart ihre Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Dabei ist auf die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) und die einschlägigen Vorschriften des Bundes Bedacht zu nehmen.
(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere
a) die Erzeugung gesunder pflanzlicher und tierischer Lebensmittel,
b) die marktorientierte Verarbeitung und Vermarktung,
c) die Pflege der Kulturlandschaft zur Erhaltung der biologischen und landschaftlichen Vielfalt sowie zur nachhaltigen Sicherung von produktiven landwirtschaftlichen Flächen, vor allem die Pflege von Wiesen, Weiden und Äckern,
d) die Erhaltung der Besiedlung im Berggebiet,
e) die Erhaltung und Pflege der Alpen,
f) die tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere zur Sicherung der Stoffkreisläufe,
g) der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen,
h) die Leistung eines Beitrages zur Stärkung des ländlichen Raumes.
(3) Zu den Aufgaben der Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere
a) die Gewinnung von Forstprodukten,
b) der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen,
c) die nachhaltige und standortgerechte Waldbewirtschaftung zur Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt der Wirkungen des Waldes.
Rückverweise
LFFG · Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz
§ 3
…Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere zur Sicherung der Stoffkreisläufe, g) der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen, h) die Leistung eines Beitrages zur Stärkung des ländlichen Raumes. (3) Zu den Aufgaben der Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere a) die Gewinnung von Forstprodukten, b) der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden…
§ 4
…1) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist unter Beachtung der Abs. 2 bis 8 anzustreben, dass die im § 3 genannten Ziele erreicht werden. (2) Förderungen müssen möglichst nachhaltig sein; die mit der Förderung erzielten Wirkungen sollen langfristigen Bestand haben. (3) Auf standortgerechte…
§ 1
…zu fördern. (2) Die Landwirtschaft soll auch von den Gemeinden als Träger von Privatrechten gefördert werden. Die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 sind dabei zu beachten. Diese Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein…
§ 9
…einzelnen Maßnahmen und die mit ihnen verfolgten Ziele anzugeben. (2) Der Bericht hat überdies darzulegen, inwieweit die Förderungen zur Erreichung der Ziele nach § 3 dieses Gesetzes beigetragen haben. Bei Bedarf, jedenfalls aber im Hinblick auf den Beginn einer neuen Programmplanungsperiode, hat der Bericht eine vertiefte Evaluierung zu enthalten, die…