(1) Die Betreiber eines Übertragungsnetzes haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
2. alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen;
3. einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
(3) Die Ziele des Netzentwicklungsplans sind insbesondere:
1. die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien;
2. die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur);
3. die Deckung der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes.
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art 12 Abs 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art 8 Abs 3 lit b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die einzelnen Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 7a Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
…ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen; 7. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten; 8. auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender…
§ 17 Anwendung der Gewerbeordnung 1994
…Soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden die §§ 8 bis 15 (allgemeine Voraussetzungen), 16, 17, 22 und 23 (Befähigungsnachweis), 26 und 27 (Nachsicht), 39 (Geschäftsführer), 40 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I…
§ 73 Strafbestimmungen
…7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt; 1a. als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt; 1b. entgegen § 8 Abs 1 der Regulierungsbehörde nicht alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt; 1c. als Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten nach…
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