(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör;
b) auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde;
c) auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstmäßige Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird;
d) auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 59 Ausästung und Durchschläge
…1) Die Ausästung und Durchschläge (§ 58 Abs. 1 lit. c) können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang…
§ 62 Einräumung von Leitungsrechten
…Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger samt Inhalt (§ 58) der beanspruchten Rechte anzuführen. (2) Leitungsrechte (§ 57) sind durch Bescheid einzuräumen. (3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens…