(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wurde eine vorausgehende Überprüfung nicht vorbehalten oder die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt (§ 48 Abs. 2), ist der Bewilligungsinhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme (Stilllegung) der bewilligten Erzeugungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Erzeugungsanlage hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen anzuordnen. Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile anzuordnen.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 73 Strafbestimmungen
…oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert; 11. entgegen § 48 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt; 12. entgegen § 49 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt; 13. entgegen § 50 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt; 14…
§ 50 Erlöschen der Bewilligung
…1) Die Bewilligung erlischt, wenn a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Erlassung der Bewilligung begonnen wird; b) die Fertigstellungsanzeige (§ 49 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren oder der festgesetzten längeren Frist ab Erlassung der Bewilligung erstattet wird; c) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb…