(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:
a) ein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart, Frequenz, Maschinenspannung und Maßnahmen zur Energieeffizienz;
b) die entsprechenden Bau- und Schaltpläne;
c) eine Kopie der Katastralmappe, aus der ersichtlich sind
aa) der Standort der Erzeugungsanlage einschließlich den Nebenanlagen,
bb) die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern,
cc) die Ausweisungen für das betreffende Gebiet im Flächenwidmungsplan und nach den Verhältnissen in der Natur die Bau-, Wald-, Gewässer- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl);
d) ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen, im Anzeigeverfahren auch Zustimmungserklärungen zum Vorhaben der vom Projekt berührten Eigentümer fremder Anlagen und Grundstücke oder der zuständigen Verwaltungen;
e) ein Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte sowie der davon betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung samt Einlagezahl, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer und der daran sonst dinglich Berechtigten unter kurzer Angabe ihrer Berechtigung sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
(2) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.
(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 46 Bewilligungsansuchen
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen: a) ein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart, Fre…
§ 47 Bewilligungsverfahren
…1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 haben außer dem Antragsteller die Eigentümer der im § 46 Abs. 1 lit. d genannten Anlagen sowie die Personen, gegenüber denen ein Zwangsrecht in Anspruch zu nehmen erforderlich ist, Parteistellung. (2) Die Landesregierung…
§ 45a Konzentriertes Bewilligungsverfahren
…Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften). (2) Dem Ansuchen um Bewilligung einer unter Abs 1 fallenden Anlage sind neben den Beilagen gemäß § 46 auch die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und dem Jagdgesetz 1993 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. (3) Die Erteilung der Bewilligung für eine unter Abs 1 fallende…
§ 45 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
…elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, bei einer installierten Leistung von mehr als 150 kW anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 46) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt…
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