Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:
1. die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
2. Vereinbarungen betreffend die Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden, abzuschließen;
3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
5. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
6. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
7. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgelegten Zeitpunkt zu melden;
8. Entgelte (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren zu entrichten;
9. Ausgleichsenergie zur Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern zu beschaffen;
10. Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer zu entrichten und an die Bilanzgruppenmitglieder weiterzuverrechnen;
11. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
12. bei Wechsel eines Bilanzgruppenmitgliedes zu einer anderen Bilanzgruppe oder zu einem anderen Stromhändler die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben;
13. alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 73 Strafbestimmungen
…77 Abs 4) oder entgegen § 40b Abs 4 zweiter Satz nicht beendet; 8. als Bilanzgruppenverantwortlicher einer Aufgabe oder Pflicht nach § 40a nicht nachkommt; 9. als Bilanzgruppenkoordinator einer Pflicht nach § 40c Abs 5 nicht nachkommt; 9a. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2018); 10. entgegen…