(1) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) die Schulaufsichtsorgane,
b) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 2 bis 4),
c) die erforderliche Anzahl an rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion (Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen).
(2) Die Leistungsfeststellungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Schulaufsichtsorgan als Vorsitzender oder Vorsitzende,
b) zwei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe, der der Landeslehrer oder die Landeslehrerin angehört, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht,
c) einem rechtskundigen Bediensteten bzw. einer rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen dürfen nicht derselben Schule des Landeslehrers oder der Landeslehrerin angehören, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.
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