(1) Aufgabe des besonderen Rettungsdienstes ist es, Personen zu suchen, zu finden und außer Gefahr zu bringen, die abseits des öffentlichen Straßennetzes im freien Gelände oder auf dem Wasser verunglücken oder vermisst werden oder auf andere Weise in Not und dadurch in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende Gefahrensituation geraten. Die Rettung aus einer derartigen Situation erfordert den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst erforderlich ist.
(2) Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Rettungsorganisationen des besonderen Rettungsdienstes (§ 10) bedienen.
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