(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen. Diese Richtlinien sind Grundlage für den allgemeinen überörtlichen Rettungsdienst. Außerdem haben sie Grundsätze über den allgemeinen örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.
(2) Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die
1. Organisation,
2. Abwicklung,
3. Ausrüstung,
4. Rettungsmittel,
5. Qualität,
6. Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes und
7. Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen
zu enthalten.
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