(1) Die Gemeinde oder ein Gemeindeverband hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 - zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
(2) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen,
2. die Verpflichtung der Rettungsorganisation, dass diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Gemeindegebiet erbracht werden,
3. die Standorte der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation,
4. den ständigen Bereitschaftsdienst,
5. die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses,
6. das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 5 Abs. 6 widerrufen wird, und
7. die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen.
(3) Verträge gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist von der Landesregierung gemäß § 87 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der geltenden Fassung, schriftlich zu erteilen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder durch den Vertrag die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht gewährleistet ist.
(4) Ein Hinweis auf den Abschluss eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.
(5) Wird ein Vertrag zwischen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und einer anerkannten Rettungsorganisation beendet oder endet auf andere Weise ist das Land umgehend von der jeweiligen Gemeinde darüber zu informieren. Die Gemeinde hat ab Beendigung des Vertrages drei Monate Zeit einen neuen Vertrag gemäß Abs. 1 abzuschließen.
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