(1) Eine juristische Person kann auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Verordnung als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn
1. sie ihren Sitz oder einen Standort im Burgenland hat,
2. ihr statutengemäßer Zweck jedenfalls die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 darstellt,
3. sie statutengemäß gemeinnützig, das heißt ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, tätig ist und ihre Aufgaben auch mit ehrenamtlich tätigen Personen besorgt,
4. sie zu keinen Bedenken über die Verlässlichkeit der für sie handelnden Personen Anlass gibt,
5. sie über genügend Personal, das für die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes verfügt,
6. sie über eine ständig mittels Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle und die erforderlichen Einrichtungen für die administrative Bewältigung sowie die sofortige und ständige Hilfeleistung verfügt und
7. sie eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes zumindest im Sprengel eines politischen Bezirkes erwarten lässt, wobei das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust dem politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen ist.
(2) Die Rettungsdienststandorte sind vom Land in einer Verordnung festzulegen.
(3) Anerkannte Rettungsorganisationen können zusätzlich gefördert werden.
(4) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für das gesamte Burgenland oder bestimmte Teile des Landes (Abs. 1 Z 7) auszusprechen und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(5) Sofern dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes (§ 3 Abs. 1) erforderlich ist, können für die Anerkennung Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(6) Die Anerkennung ist durch das Land Burgenland mittels Verordnung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist. Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die anerkannte Rettungsorganisation nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung mit mindestens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 6 abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen der Anerkennungsentscheidung nicht erfüllt hat. Der Widerruf der Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(7) Eine anerkannte Rettungsorganisation kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(8) Als anerkannte Rettungsorganisationen für das gesamte Burgenland im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland, mit dem Sitz in Eisenstadt,
2. die Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, mit dem Sitz in Weppersdorf und
3. der Christophorus Flugrettungsverein mit dem Sitz in Wien.
(9) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für das Gebiet, für welches die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 6 abzuschließen. Diese Abschlussverpflichtung gilt auch für Verträge mit dem Land gemäß § 7.
(10) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände können auf eigene Kosten in ihrem Geltungsbereich einen zusätzlichen Rettungsdienststandort vorsehen. Dies ist nur durch Vertrag mit einer anerkannten Rettungsorganisation möglich und der Landesregierung im Vorfeld zur Kenntnis zu bringen.
(11) Jede Rettungsorganisation hat bei Vertragsabschluss gemäß §§ 6 und 7 anzuerkennen, dass die Disposition sämtlicher Rettungsmittel jeder anerkannten Rettungsorganisation ausschließlich über die LSZ erfolgt. Hierzu ist im Vorfeld ein Vertrag zwischen der Rettungsorganisation und der LSZ abzuschließen.
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