(1) Aufgabe des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere
1. Erste Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,
2. der Betrieb von Rettungsleitstellen und
3. der Notarztrettungsdienst.
(2) Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat das Land eine anerkannte Rettungsorganisation zu beauftragen. Dies gilt nicht bei
1. Gefahr in Verzug,
2. der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder
3. der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.
(3) Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 2 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.
(4) Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 8) zu führen.
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