(1) Aufgabe des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes ist es,
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder sich in Lebensgefahr befinden, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in die nächstgelegene geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens zu bringen,
2. Krankentransporte durchzuführen, wenn den betreffenden Personen die Benützung einer anderen Transportgelegenheit und die Zurücklegung des Weges zu Fuß wegen ihres Gesundheitszustandes (zB Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) nicht zumutbar ist sowie
3. das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen gemäß dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der geltenden Fassung, auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen.
(2) Die Angelegenheiten des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes sind von der Gemeinde zu besorgen. Zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 5) zu bedienen. Bei Gefahr in Verzug können auch andere anerkannte Rettungsorganisationen als jene anerkannten Rettungsorganisationen, mit welchen die Gemeinde gemäß § 6 einen Vertrag geschlossen hat, in Anspruch genommen werden.
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