(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. den Einsatz des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes behindert oder vereitelt (§ 16 Abs. 2),
2. die Hilfe des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt,
3. die im § 15 festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt,
4. seinen Pflichten gemäß § 16 zuwiderhandelt oder
5. sich unbefugt als Mitarbeiter einer Rettungsorganisation ausgibt mit dem Vorsatz, sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.
(2) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Erlös von Geldstrafen fließt der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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