Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. erhebliche Gesundheitsstörung: Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Funktionen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich erscheinen lässt;
2. Erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Kranken, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden;
3. Krankentransport: die Beförderung von Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, mit geeigneten Transportmitteln in die nächstgelegene geeignete Einrichtung;
4. allgemeiner örtlicher Rettungsdienst: der allgemeine örtliche Rettungs- und Krankentransportdienst umfasst die Leistungen der Z 2 und 3 innerhalb des Gebietes einer Gemeinde;
5. allgemeiner überörtlicher Rettungsdienst: der allgemeine überörtliche Rettungsdienst umfasst die Leistungen der Z 2, die über den innergemeindlichen Rettungsdienst hinausgehen und erforderlich sind, um eine Notsituation abzuwehren oder zu bewältigen;
6. besonderer Rettungsdienst: die Suche, Versorgung, Rettung und der Abtransport verunglückter, erkrankter oder sonst in Not geratener Personen abseits des öffentlichen Straßennetzes im unwegsamen Gelände, in Höhlen oder im Wasser. Der besondere Rettungsdienst erfordert den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst erforderlich ist;
7. Notarztrettungsdienst: als Notarztrettungsdienst gilt eine organisierte ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstellt. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen;
8. Landessicherheitszentrale: die Landessicherheitszentrale Burgenland (LSZ) ist die zentrale Leitstelle für alle rettungsdienstlichen Notdienste des Burgenlandes. Die Koordination sämtlicher Notarzt-, Rettungs- und Krankentransporteinsätze, Einsätze des besonderen Rettungsdienstes und Einsätze bei Krisen- und Katastrophensituationen des Burgenlandes hat ausschließlich durch die LSZ zu erfolgen;
9. Rettungsdienststandort: von jedem Rettungsdienststandort aus können durch jede anerkannte Rettungsorganisation Rettungsdienste erbracht werden. Jeder Rettungsdienststandort verfügt über zumindest ein Einsatzfahrzeug. Bei jedem Standort können bei Bedarf bis zu drei Rettungsorganisationen eingesetzt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise