(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sowie die Einsatzleitstelle(n) einer anerkannten Rettungsorganisation dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
1. von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung;
2. von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen;
3. von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf, GPS-Daten;
4. von Einsatzleitstellen, Einrichtungen im Gesundheitswesen und Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie von Krankenanstalten oder Notärzten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.
(2) Die Einsatzleitstelle(n) einer anerkannten Rettungsorganisation, Einrichtungen im Gesundheitswesen, Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte können personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, verarbeiten. Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation hat sicherzustellen, dass für jede Einrichtung im Gesundheitswesen, jede Leitstelle, die im öffentlichen Interesse betrieben wird, sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt ein Bereich für die ihn bzw. sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von ihm bzw. ihr jeweils nur auf den für ihn bzw. sie eingerichteten Bereich im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.
(3) Die Einsatzleitstelle darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an Sicherheitsbehörden und andere inländische sowie ausländische Leitstellen übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 3 verarbeiteten Daten durch die Einsatzleitstelle sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen oder statutarischen Aufgabe oder für die Verrechnung erforderlich ist.
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