(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes in erster Instanz der Bürgermeister und in Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sowie in Angelegenheiten des besonderen Rettungsdienstes die Landesregierung.
(2) Die in § 16 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Befugnisse, Personen zur Hilfeleistung, Beistellung von Sachen und Duldung der Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten aufzufordern, können namens der Behörde, wenn kein Organ der Behörde anwesend ist, auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde wahrgenommen werden.
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