(1) Jedermann hat - unbeschadet des § 15 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 17) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 15 Abs. 1) zu leisten.
(2) Jede Person ist verpflichtet alles zu unterlassen, was
1. den Hilfs- und Rettungseinsatz behindern kann; insbesondere sind der Hilfs- und Rettungsdienst nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände zu behindern und die Zufahrtswege zum Einsatzort von Personen und Fahrzeugen freizuhalten oder
2. die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes unzumutbar beeinträchtigt. Hierzu zählt die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Hilfs- und Rettungseinsätzen.
(3) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung oder für andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde oder bei Gefahr in Verzug über Aufforderung des Leiters des Rettungseinsatzes ohne behördlichen Auftrag, gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung oder allfälligen Schadenersatz ist - bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen - für Hilfs- oder Rettungseinsätze im Rahmen des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde, schriftlich geltend zu machen. Für solche Ansprüche im Rahmen des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes ist der gleiche Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Land schriftlich geltend zu machen.
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