(1) Die Gemeinden und das Land haben für die Besorgung des Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag an die Rettungsorganisationen, unter Berücksichtigung der von diesen tatsächlich erbrachten Leistungen zu leisten. Der Rettungsbeitrag ist zur Hälfte von den Gemeinden und zur Hälfte vom Land zu übernehmen.
(2) Die Höhe des Rettungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung als jährlich indexierter Fixbetrag je Einwohner festzusetzen, wobei der Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender adäquater Index heranzuziehen ist. Der von der jeweiligen Gemeinde zu leistende Rettungsbeitrag ist im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, errechneten Gemeindeertragsanteile zu finanzieren. Hierbei sind die auf die Gemeinde entfallenden Ertragsanteile vom Land Burgenland einzubehalten und unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen an die Rettungsorganisationen zu überwiesen. Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages ist auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
(3) Für den Fall, dass Sonderausgaben anfallen, sind diese getrennt vom Rettungsbeitrag durch den Rettungsbeirat festzulegen und anschließend zur Hälfte vom Land zu übernehmen. Die andere Hälfte wird den Gemeinden vorgeschrieben. Für den Fall, dass akut Sonderausgaben anfallen, sind diese direkt mit der Gemeinde zu verrechnen, sollten die Sonderausgaben vorab bereits für das kommende Jahr feststehen, werden die auf die Gemeinde entfallenden Ertragsanteile vom Land Burgenland hierfür einbehalten.
(4) Jede anerkannte Rettungsorganisation hat jährlich den Jahresabschluss sowie einen Voranschlag für das kommende Jahr dem Land Burgenland vorzulegen und durch die Landesregierung genehmigen zu lassen. Die anerkannten Rettungsorganisationen sind verpflichtet, in den Voranschlag und Jahresabschluss alle ihre Einnahmen und Ausgaben aus dem Bereich des Rettungsdienstes aufzunehmen. Im Übrigen sind für die Erstellung (einschließlich Vorlage und Genehmigung) des Jahresabschlusses - und sinngemäß auch des Voranschlages - der anerkannten Rettungsorganisation die §§ 189 und 195 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2023, anzuwenden.
(5) Der Rettungsbeitrag ist durch das Land Burgenland an die anerkannten Rettungsorganisationen je zur Hälfte bis zum 30. April und bis zum 31. Oktober zu überweisen.
(6) Allfällig erbrachte Geld- und Sachleistungen des Landes (§ 7 Abs. 3 Z 7), die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, sind auf den von ihm zu leistenden Rettungsbeitrag anzurechnen. Ebenso sind die erbrachten Geld- und Sachleistungen der Gemeinden (§ 6 Abs. 2 Z 7), die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, auf den von den Gemeinden zu leistenden Rettungsbeitrag bei der Berechnung desselben anzurechnen.
(7) Die der Berechnung des Rettungsbeitrages zugrunde liegende Einwohnerzahl bestimmt sich ab dem Jahr 2025 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres.
(8) Im Jahr 2024 ist der Rettungsbeitrag wie folgt zu leisten:
1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird der Rettungsbeitrag gemäß den Bestimmungen des § 9 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, anteilig an die anerkannten Rettungsorganisationen mit denen die Gemeinden einen Vertrag abgeschlossen haben, geleistet.
2. Für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 wird der Rettungsbeitrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an die Rettungsorganisationen, mit denen die Gemeinden und das Land einen Vertrag abgeschlossen haben, anteilig geleistet.
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