(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Festlegung der Höhe etwaiger Sonderausgaben gemäß § 12 Abs. 3 ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Rettungsbeirat, im Folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.
(2) Dem Beirat gehören an:
1. das nach der Referatseinteilung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
2. das nach der Referatseinteilung für die Angelegenheiten des Sozialwesens zuständige Mitglied der Landesregierung,
3. vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung,
4. der für die Abteilung Gesundheit zuständige Gruppenvorstand,
5. je ein Vertreter des Burgenländischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Burgenland, und des Sozialdemokratischen Gemeindevertreterverbandes Burgenland,
6. ein Vertreter des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
7. der Dienststellenleiter der LSZ Burgenland,
8. je ein Vertreter der anerkannten Rettungsorganisationen und
9. je ein Vertreter der Burgenländischen Krankenanstalten GmbH und der Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 3 bis 9 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(6) Die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlussfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
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