LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Rettungsgesetz 2024§ 10

§ 10Anerkennung von Rettungsorganisationen des besonderen Rettungsdienstes

In Kraft seit 01. Juli 2024
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(1) Juristische Personen, die Aufgaben gemäß § 9 besorgen und die die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung als Einrichtung des besonderen Rettungsdienstes anzuerkennen. Die Anerkennung ist durch das Land Burgenland mittels Verordnung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, dem § 14 Abs. 3 nicht entsprochen wurde oder Umstände eintreten, die sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 nicht mehr gewährleisten.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des besonderen Rettungsdienstes sind

1. der Sitz oder eine Einsatzstelle im Burgenland,

2. die Erfüllung der im § 9 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck,

3. die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes zumindest im Sprengel eines politischen Bezirkes, wobei das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust dem politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen ist,

4. die Gewährleistung, dass die Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sein darf,

5. die Überprüfung der Einsatzkräfte auf ihre Zuverlässigkeit,

6. die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung sowie eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der für den besonderen Rettungsdienst, dem sich die Organisation widmet, maßgeblichen Rettungstechnik ausgebildet sind, sowie

7. die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen.

(3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. § 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(4) Als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Rettungsdienstes für das gesamte Burgenland im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. die Österreichische Rettungshundebrigade, Gruppe Burgenland,

2. die Österreichische Wasserrettung, Landesverband Burgenland,

3. das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland,

4. der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs und

5. der Verein Rettungshunde Burgenland.

(5) Eine anerkannte Einrichtung des besonderen Rettungsdienstes kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(6) Auf Einrichtungen des besonderen Rettungsdienstes ist § 12 nicht anzuwenden. Das Land kann jedoch nach Maßgabe vorhandener Mittel die Erbringung von Leistungen des besonderen Rettungsdienstes fördern.

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