LandesrechtBurgenlandLandesesetzeVermögensrechtsnachfolge nach der Auflösung des Burgenländischen Landesjagdverbandes§ 2

§ 2Auskunftspflichten und Einsichtsrechte

In Kraft seit 01. August 2022
Up-to-date

(1) Der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach § 119 Bgld. JagdG 2017 sind vom Burgenländischen Landesjagdverband auf Verlangen umgehend die laufenden Verträge sowie zusätzlich eine Vermögens- und Anlagenaufstellung (Anlagenspiegel) zu den im Rechnungsabschluss nach § 121 Abs. 3 Z 1 Bgld. JagdG 2017 enthaltenen Vermögenswerten vorzulegen.

(2) Der Landesregierung ist zur geordneten und rechtmäßigen Übertragung des Vermögens und Wahrnehmung ihrer aufsichtsbehördlichen Aufgaben im erforderlichen Ausmaß Einsicht in alle von § 171 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 oder diesem Gesetz betroffenen Unterlagen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu gewähren.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden