§ 2 Auskunftspflichten und Einsichtsrechte — Vermögensrechtsnachfolge nach der Auflösung des Burgenländischen Landesjagdverbandes
Rückverweise
(1) Der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach § 119 Bgld. JagdG 2017 sind vom Burgenländischen Landesjagdverband auf Verlangen umgehend die laufenden Verträge sowie zusätzlich eine Vermögens- und Anlagenaufstellung (Anlagenspiegel) zu den im Rechnungsabschluss nach § 121 Abs. 3 Z 1 Bgld. JagdG 2017 enthaltenen Vermögenswerten vorzulegen.
(2) Der Landesregierung ist zur geordneten und rechtmäßigen Übertragung des Vermögens und Wahrnehmung ihrer aufsichtsbehördlichen Aufgaben im erforderlichen Ausmaß Einsicht in alle von § 171 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 oder diesem Gesetz betroffenen Unterlagen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu gewähren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden