Vermögensrechtsnachfolge nach der Auflösung des Burgenländischen Landesjagdverbandes
Vorwort
§ 1
§ 1 Übertragung des vorhandenen Vermögens des Burgenländischen Landesjagdverbandes
(1) Das aus Gebäuden, Fahrzeugen, Einrichtungsgegenständen, sonstigen Mobilien, Bargeld, Barvermögen und Wertpapieren bestehende Reinvermögen des auf Grund von § 171 Abs. 11 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, mit 31. Dezember 2022 aufgelösten Burgenländischen Landesjagdverbandes zum Stichtag 1. Jänner 2023 fließt nach Beendigung der Körperschaft öffentlichen Rechts dem Land Burgenland als Rechtsnachfolger zu und wird in den Landeshaushalt übernommen.
(2) Das Liegenschaftsvermögen des Burgenländischen Landesjagdverbandes zum Stichtag 1. Jänner 2023 geht in das Eigentum des Landes Burgenland über. Dabei handelt es sich um folgende Grundstücke:
1. KG 30108 Marz, EZ 1723, Grundstücke Nr. 4342/2 und 7962/6
2. KG 30108 Marz, EZ 3267, Grundstück Nr. 7961
3. KG 31106 Eltendorf, EZ 630, Grundstücke Nr. 3397, 3398 und 3442
4. KG 31133 Zahling, EZ 314, Grundstück Nr. 243
5. KG 31133 Zahling, EZ 504, Grundstücke Nr. 242, 244/1 und 244/2
6. KG 34058 Pinkafeld, EZ 2953, Grundstücke Nr. 2285, 2286, 2287, 2288, 2289, 2329, 2330, 2331/2 und 2332.
(3) Stellt sich im Einzelfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes heraus, dass der zum 31. Dezember 2022 bestehende Buchstand eines grundbücherlich eingetragenen Objektes den Burgenländischen Landesjagdverband infolge des Bestehens von Eigentumsrechten Dritter nicht zur Übertragung des Eigentums an das Land Burgenland berechtigen würde, so ist dieser Buchstand maßgeblich und ist eine allfällige Eigentumszuordnung an das Land nichtig.
(4) Die Grundbuchsgerichte haben auf Ansuchen die hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf Grundlage dieses Gesetzes zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 - GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020).
§ 2
§ 2 Auskunftspflichten und Einsichtsrechte
(1) Der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach § 119 Bgld. JagdG 2017 sind vom Burgenländischen Landesjagdverband auf Verlangen umgehend die laufenden Verträge sowie zusätzlich eine Vermögens- und Anlagenaufstellung (Anlagenspiegel) zu den im Rechnungsabschluss nach § 121 Abs. 3 Z 1 Bgld. JagdG 2017 enthaltenen Vermögenswerten vorzulegen.
(2) Der Landesregierung ist zur geordneten und rechtmäßigen Übertragung des Vermögens und Wahrnehmung ihrer aufsichtsbehördlichen Aufgaben im erforderlichen Ausmaß Einsicht in alle von § 171 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 oder diesem Gesetz betroffenen Unterlagen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu gewähren.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
§ 1 tritt mit 1. Jänner 2023 und § 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.