Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
a) die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
b) die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
c) die Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten,
d) die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes,
e) die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und
f) die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise