Vorwort
I. Hauptstück
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
§ 1
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 2
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 3
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 4
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 5
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 6
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 7
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 8
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 9
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 10
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 11
§ 11 Wildgehege
(1) Wildgehege sind Jagd-, Schau- oder Zuchtgehege. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde angelegt werden. Die Bewilligung zur Anlage von Jagdgehegen ist spätestens im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen und wird mit Beginn der folgenden Jagdperiode wirksam.
(2) Jagdgehege sind der Wildhege gewidmete und hiefür geeignete zusammenhängende Grundflächen von mindestens 300 ha - wenn sie in der abgelaufenen Jagdperiode als Eigenjagdgebiete gemäß § 5 Abs. 2 anerkannt waren, von mindestens 115 ha Jagdfläche -, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Jagdgeheges steht die Befugnis zur Eigenjagd zu.
(3) Die Bewilligung für Jagdgehege ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und durch das Unterbinden des Wildwechsels keine nachteiligen Folgen für die Hege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind und die Begehbarkeit des Geheges auf Wegen im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich nachteilige Folgen für die Wildhege herausstellen.
(4) Gegen jeden Wildwechsel abgeschlossene Grundflächen, die auch ein geringeres Ausmaß als das in Abs. 2 angeführte aufweisen können und auf denen von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer Wild zum Zwecke der Schau oder Zucht gehalten wird, sind Schau- oder Zuchtgehege.
(5) Die Bewilligung für Schaugehege ist zu erteilen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich sind, der Haltung vorwiegend heimischer Wildarten dienen, einen diesen Wildarten angepassten Lebensraum aufweisen, über ausreichende natürliche und künstliche Futterstellen verfügen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen. Soweit es wegen des Ausmaßes des Geheges erforderlich ist, haben sie über gut begehbare markierte Wege, Rastplätze mit Bänken und Tischen sowie über ausreichende sanitäre Anlagen und Parkplätze zu verfügen.
(6) Die Bewilligung für Zuchtgehege ist zu erteilen, wenn in ihnen die Zucht hochwertigen Wildes oder vom Aussterben bedrohter Wildarten für Zwecke der Wildforschung oder zur Abgabe an Wildgehege und in die freie Wildbahn möglich ist. Sie müssen Isolierungsgehege oder -ställe aufweisen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen.
(7) Zuchtgehege können von der Eigentümerin oder dem Eigentümer gesperrt werden, wenn dies aus Gründen des Zuchterfolges, der Sicherheit von Personen oder für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Die Sperre bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist eine Sperre während bestimmter Zeiträume regelmäßig erforderlich, kann die Bewilligung zur Sperre zugleich mit der Bewilligung der Zuchtgehege erteilt werden.
(8) Schau- und Zuchtgehege müssen unter ständiger tierärztlicher Kontrolle gehalten werden. In einem Gehegebuch sind die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen, alle Todes- und Krankheitsfälle sowie die Zu- und Abgänge einzutragen. Das Gehegebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Verfügung zu halten.
(9) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schau- oder Zuchtgeheges steht ein Aneignungsrecht am gehaltenen Wild zu.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Wildgehege die Wildarten, die darin gehalten werden dürfen sowie die Höchstanzahl an Wild der jeweils gehaltenen Wildarten zu bestimmen. Hiebei ist auf die biologischen Eigenheiten der gehaltenen Wildarten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Wald durch das gehaltene Wild in seinem Bestande nicht gefährdet wird.
(11) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 5, 6, 7, 17 und 19 zu prüfen.
§ 12
§ 12 Auflassung von Wildgehegen
(1) Entspricht ein Wildgehege nicht mehr den Erfordernissen des § 11 oder wird das Wildgehege aufgelassen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zu widerrufen und allenfalls erforderliche Anordnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 zu erlassen. Die Auflassung eines Wildgeheges ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Einfriedungen von Flächen, für die die Bewilligung als Wildgehege widerrufen wurde oder die bei der Jagdgebietsfeststellung nicht als Wildgehege anerkannt wurden, sind zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(3) Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Geheges sicherzustellen, dass die darin allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten nicht in die freie Wildbahn gelangen. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender Wildgehege nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(4) Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des § 5, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird.
(5) Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.
§ 13
§ 13 Jagdperiode und Jagdjahr
(1) Die Jagdperiode beträgt acht Jahre.
(2) (Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
II. Hauptstück
Bildung von Jagdgebieten
§ 14
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 15
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 16
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 17
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 18
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 19
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 20
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 21
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
III. Hauptstück
Verwaltung der Genossenschaftsjagd
§ 22
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 23
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 24
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 25
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 26
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 27
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 28
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 29
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 30
§ 30 Wahlordnung
Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren, insbesondere über die Bildung der Wahlkommissionen, die Anlage der Wahlliste, das Einspruchsverfahren gegen die Wahlliste, die Ausschreibung der Wahl, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Anfechtung der Wahl werden durch die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung für den Jagdausschuss getroffen.
§ 31
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 32
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
IV. Hauptstück
Verwertung der Genossenschaftsjagd
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 33
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 34
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 35
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 36
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
2. Abschnitt
Öffentliche Versteigerung
§ 37
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 38
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 39
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 40
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 41
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
3. Abschnitt
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens
§ 42
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 43
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
4. Abschnitt
Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses
§ 44
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
5. Abschnitt
Verwertung der unverpachteten Genossenschaftsjagd
§ 45
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 46
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 47
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten der Verpachtungen
§ 48
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 49
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 50
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 51
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 52
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 53
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 54
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 55
§ 55 Ausfertigung des Pachtvertrages
(1) Nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung ist zu deren Beurkundung unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pachtung bezieht, unter Angabe des Ausmaßes zu bezeichnen, die Grundstücke, die das Schongebiet (§ 15) bilden, die Vertragsparteien, und, falls die Pächterin eine Jagdgesellschaft ist, sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Jagdleiterin oder den Jagdleiter mit Namen und Hauptwohnsitz anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtbetrag sowie allfällige weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Dem Vordruck des Pachtvertrages ist eine Anlage beizugeben, in der alle für die Jagdausübung maßgebenden wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes enthalten sind.
(2) In den Pachtvertrag ist jedenfalls die Bestimmung aufzunehmen, dass die Jagdpächterin oder der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand der Jagdgenossenschaft zu übergeben.
(3) Der Pachtvertrag ist der Obfrau oder dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses, das womöglich einer anderen Wahlpartei anzugehören hat, sowie von der Pächterin oder dem Pächter, bei Jagdgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Pachtvertrag zu überprüfen und, wenn er keine gesetzwidrigen Vereinbarungen enthält, diesen Umstand auf der Vertragsausfertigung zu bestätigen.
§ 56
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 57
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 58
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 59
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
V. Hauptstück
Ausübung und Verwertung der Eigenjagd
§ 60
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 61
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 62
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
VI. Hauptstück
Erlangung der Berechtigung zum Jagen
1. Abschnitt
Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 63
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 64
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 65
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 66
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 67
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 68
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 69
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
2. Abschnitt
Beizjagd
§ 70
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
3. Abschnitt
Abgaben und Vordrucke
§ 71
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 72
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
VII. Hauptstück
Jagdschutz und Jagdschutzorgane
§ 73
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 74
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 75
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 76
§ 76 Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der bestellten Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 74 Abs. 1) schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Unbeschadet der Voraussetzungen der §§ 74 und 75 ist die Bestellung von Jagdschutzorganen nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden. Ohne Anrechnung auf den Stand der nach § 74 Abs. 2 erforderlichen Anzahl können zusätzliche Jagdschutzorgane, höchstens jedoch die doppelte Anzahl, bestellt und bestätigt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3) Das bestätigte Jagdschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen gegen Kostenersatz auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde und dass es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft der Trägerin oder des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Angelobungsformel durch Verordnung zu erlassen.
(5) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung im Stand ihrer Jagdschutzorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Jagdschutzorgane müssen während des gesamten Jagdjahres im Besitze einer Jagdkarte sein.
§ 77
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 78
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 79
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 80
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 81
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
VIII. Hauptstück
Schonvorschriften
1. Abschnitt
§ 82
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 83
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 84
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 85
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 86
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung
1. Abschnitt
Jagdwirtschaftliche Planung
§ 87
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 88
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 89
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 90
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 91
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 92
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
2. Abschnitt
§ 93 Jagdbewirtschaftung
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 94
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 95
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 96
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 97
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 98
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 99
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 100
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 101
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 102
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 103
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
3. Abschnitt
Hegeringe
§ 104
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 105
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
4. Abschnitt
Vorschriften für jagdfremde Personen
§ 106
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 107
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
X. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden
1. Abschnitt
Schadensverhütung
§ 108
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 109
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 110
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
2. Abschnitt
Schadenersatzpflicht
§ 111
§ 111 Haftung für Jagd- und Wildschäden
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
1. den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden);
2. den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
(2) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 112
§ 112 Schäden durch Wechselwild
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
§ 113
§ 113 Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild
Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder Gehegen gemäß § 3 Abs. 2 ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
§ 114
§ 114 Rückgriffsrecht der Verpflichteten oder des Verpflichteten
(1) Den zum Ersatz von Jagdschäden (§ 111 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 113 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.
§ 115
§ 115 Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 120 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 120 cm hohe Einfriedung zu schützen.
(3) Die Besitzerin oder der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage jedoch ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder die Jagdaufsicht rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungene Hasen oder Kaninchen zu erlegen (§ 107 Abs. 4) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 116
§ 116 Ermittlung des Jagd- und Wildschadens
(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen.
(2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt; der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau auch anderer Kulturarten in demselben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
(3) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zu der Zeit, als der Schaden entstand, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder wenn, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen unterlassen wurden, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu bewahren pflegt.
(4) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei Einzelstammschädigung oder Bestandesschädigung zu unterscheiden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.
(5) In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.
3. Abschnitt
Verfahren
§ 117
§ 117 Schlichtungsorgane
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bgld. Landwirtschaftskammer und des Bgld. Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen.
(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.
§ 118
§ 118 Geltendmachung des Schadens
(1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen - bei Wald binnen vier Wochen -, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen.
(2) Die geschädigte Person hat spätestens binnen drei Wochen ab Geltendmachung des Schadens ein örtlich und sachlich zuständiges Schlichtungsorgan nachweislich zu verständigen. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung durch die Geschädigte oder den Geschädigten den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadens - ausgenommen im Falle des § 116 Abs. 2 - zu schätzen. Der Befund hat auch die ziffernmäßige Schadensforderung der oder des Geschädigten und das ziffernmäßige Angebot der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat er die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige ziffernmäßige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) In den Fällen des § 116 Abs. 2 ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.
(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagsausübungsberechtigte aufgrund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 120), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der Vergleichsbetrag ist binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2003, dar.
§ 119
§ 119 Bezirksschiedskommission
(1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 118 Abs. 5) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat.
(2) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Jagdperiode eine Bezirksschiedskommission zu bilden. Sie ist am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten und nach der Bezirksverwaltungsbehörde zu benennen, für deren Wirkungsbereich sie gebildet wird. Die Bezirksschiedskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes bestellt werden. Auf die gleiche Weise ist für den Vorsitz eine Stellvertretung und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) kann zurückgenommen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen.
(3) Die Bezirksschiedskommission ist vom Vorsitz acht Tage vorher zur Sitzung einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung und der zwei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Bezirksschiedskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
§ 120
§ 120 Aufteilung der Kosten des Verfahrens
(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener einer Vertretung, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei zu tragen (Parteikosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
1. Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen in Z 2 und 3 - diese Kosten zu tragen.
2. Wird das Begehren der Anspruch erhebenden Partei gänzlich abgewiesen, so hat sie diese Kosten zu tragen, sofern die Gegnerin oder der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.
3. Wird der den Anspruch erhebenden Partei ein Ersatz zuerkannt, der nicht höher ist als der bei dem Versuch einer gütlichen Vereinbarung oder eines Vergleiches von der Gegnerin oder vom Gegner fruchtlos angebotene Betrag, so ist ihr auf Verlangen der Gegnerin oder des Gegners der Ersatz dieser Kosten ganz oder zu einem angemessenen Teil aufzuerlegen.
(3) Wurde zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich gemäß § 118 Abs. 5 geschlossen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Schlichtungsorganes die ihm zukommenden Kosten des Schlichtungsverfahrens vorschussweise auszubezahlen.
§ 121
§ 121 Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(2) Das Schlichtungsorgan, die Mitglieder der Bezirksschiedskommission sowie die den Verhandlungen beigezogenen Schriftführerinnen und Schriftführer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt, wobei die Entschädigung für die Vorsitzenden und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jeden Sitzungstag 73 Euro, für die übrigen Mitglieder der Bezirksschiedskommission und die beigezogene Schriftführerin oder den beigezogenen Schriftführer 51 Euro nicht überschreiten darf.
XI. Hauptstück
Interessenvertretung der Jägerinnen und Jäger
1. Abschnitt
Burgenländischer Landesjagdverband und Organe
§ 122
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 123
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 124
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 125
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 126
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 127
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 128
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 129
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 130
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 131
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 132
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 133
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 134
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 135
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 136
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
2. Abschnitt
Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk
§ 137
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 138
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 139
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 140
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 141
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 142
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 143
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 144
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 145
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 146
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 147
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 148
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 149
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
3. Abschnitt
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes
§ 150
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 151
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 152
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 153
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 154
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 155
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 156
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 157
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 158
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
4. Abschnitt
Disziplinarrecht
§ 159
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 160
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 161
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 162
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 163
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 164
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 165
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 166
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 167
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 168
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 169
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 170
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 171
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 172
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 173
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 174
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 175
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 176
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 177
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 178
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
XII. Hauptstück
Behörden, Jagdgebiete, Jagdkataster und Jagdstatistik
§ 179
§ 179 Jagdbeiräte
(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.
(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeiräte) setzen sich aus der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister (Stellvertretung), dem Bediensteten des Forstfachdienstes und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister) berufen, wobei hinsichtlich zweier Mitglieder und deren Ersatzmitglieder die Burgenländische Landwirtschaftskammer, hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesjagdverband ein Vorschlagsrecht hat. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirkshauptfrau oder den Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister).
(3) Der beim Amt der Landesregierung zu bestellende Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) besteht aus vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesjagdverbandes und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Landesjagdbeirates erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung bzw. dessen Beauftragten.
(4) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.
(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
§ 179a
§ 179a Behörde
Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
§ 180
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
XIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 181
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen
§ 182
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 183
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 184
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 185
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 186
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 187
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
XV. Hauptstück
Jagdabgabe
§ 188
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 189
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 190
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
§ 191
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
XVI. Hauptstück
Wirksamkeitsbeginn und außer Kraft tretende Vorschriften
§ 192
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
XVII. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 193
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)