§ 2 Informationspflicht — Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002
Rückverweise
Das Land Burgenland hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über
1. Inhalt und Sinn dieses Gesetzes und
2. körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren, wie zB Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch, informiert und aufgeklärt werden.