(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Das Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1994 ist auf die Erhebung gemeinschaftsrechtskonformer Abgaben, die sich auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bezieht, weiterhin anzuwenden.
(3) Das Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1994 ist auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
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