LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993§ 53

§ 53Voranschlagsentwurf

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

(1) Der Voranschlagsentwurf ist durch zwei Wochen während der Dienstzeit in den Dienststellen des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der Voranschlagsentwurf mindestens einen Monat vor der Beschlußfassung in der Verbandsversammlung zuzusenden.

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