(1) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zustehenden Ertragsanteile (§ 2) einzubehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
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