(1) Die Landesumlage wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft aufgeteilt.
(2) Die Finanzkraft wird nach § 27 Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, ermittelt.
(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist gleich Null zu setzen.
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