LandesrechtBurgenlandLandesesetzeLandesumlagegesetz§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2024 bis 2028 mit jeweils 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.

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