Artikel I
Zur Durchführung von Schulversuchen zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder an öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des § 131a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, ist vom Lande bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierte Lehrer beizustellen.
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