Beistellung eines Lehrers für Schulversuche
Vorwort
Art. 1
Artikel I
Zur Durchführung von Schulversuchen zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder an öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des § 131a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, ist vom Lande bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierte Lehrer beizustellen.
Art. 2
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Mai 1989 über die Organisation der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder (Bgld. Schulversuchsgesetz 1989), LGBl. Nr. 44/1989, außer Kraft.