(1) Die Landesregierung hat für den Fall, daß mehrere Bezirke oder Teile mehrerer Bezirke, die als solche ein zusammenhängendes Gebiet bilden, von den Auswirkungen einer Katastrophe betroffen sind, die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung der Katastrophenhilfe in einem Katastrophenschutzplan des Landes vorzubereiten.
(2) Im übrigen wird der Katastrophenschutzplan des Landes durch Zusammenfassung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne gebildet.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 letzter Satz bleiben hievon unberührt.
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